Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Stand: 10.06.2019
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
Wird zitiert von 89 Entscheidungen zu § 9 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 16.04.2013 – 12 A 1292/09Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Einkommensermittlung und Auswirkungen eines Steuerklassenwechsels Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BSG, 23.09.2025 – B 4 AS 10/24 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsverfahren - Rechtsanwalt - ordnungsgemäße Bevollmächtigung - Nachweis - Übersendung der Vollmachtsurkunde mit dem Widerspruch per Telefax - Aufforderung zum Nachweis der Bevollmächtigung im Original - Verfahrensermessen der Behörde
- BSG, 26.05.2021 – B 6 KA 7/20 RVertragsärztliche Versorgung - Wirksamkeit eines im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung geschlossenen Vergleichs - Schriftformerfordernis für öffentlich-rechtliche Verträge - Aufnahme zur NiederschriftZitiert von 5
- SG Duisburg, 28.02.2025 – S 49 U 125/22Zitiert von 1
- VG Gera, 25.06.2024 – 6 K 75/24 Ge
- SG Marburg, 12.01.2024 – S 19 P 4/23
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2026 – OVG 6 B 12/25
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.04.2026 – L 35 AS 238/24
- VG Köln, 23.04.2026 – 25 K 5521/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.